AGB und Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen

1. Veranstalter

Horst Peters (Tattoo 4 You) ist der Veranstalter der 22. Wuppertaler Tattooconvention am 04. und 05. September 2022 in der historischen Stadthalle in Wuppertal. Im Folgenden werden sie "Veranstalter" genannt.

2. Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt über die Buchungsanfrage, welche online ausgefüllt werden muss. Wenn ein Platz frei ist, werden der Rechnungsbetrag und ein Verwendungszweck per Mail versendet. Ist das Geld auf dem Konto des Veranstalters eingegangen, so ist der Stand fest reserviert und die Rechnung wird per E-Mail gesendet. Diese Rechnung als Kopie ist an den Tagen der Convention mitzubringen und den Veranstaltern vorzuweisen. Sollte der Betrag nicht rechtzeitig auf dem Konto des Veranstalters eingegangen sein, besteht kein Anspruch auf Reservierung des Platzes.

3. Annahme des Vertrages

(1) Der Vertrag kommt schriftlich durch Sendung der Rechnung durch den Veranstalter zustande.Ein Rechtsanspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.

(2) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken.Konkurrenzausschluß darf weder verlangt noch zugesagt werden.

4. Namensveröffenflichung

Mit der Anmeldung erteilt der Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Anmelders sowie ggfs. weiterer Daten und auch deren Speicherung.

5. Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Convention

Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Convention abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder — falls die Raumverhältnisse, oder andere schwerwiegende Umstande es erfordern - die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages.

(1) Der Veranstalter hat auch das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Schadenersatzanspüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

(2) Hat der Veranstalter den Ausfall der Convention zu vertreten, wird vom Aussteller keine Standmiete geschuldet.

(3) Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der Standmiete.

6. Zahlungsbedingungen

Nach der Registrierung erhält der Aussteller durch den Veranstalter nach den Angaben im Anmeldeformular eine Rechnung über die Standmiete. Der Betrag ist fristgerecht zu zahlen. Die Frist beträgt Vier Wochen nach Anmeldung. Bei nicht fristgemäßem Eingang der Standmiete kann der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Falle wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, gleichwohl hat der Aussteller die volle Standmiete zu zahlen. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Standmiete ist vom Aussteller auch dann zu bezahlen, wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt.

7.Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen.

8. Kündigung

Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen,wenn:

(1)Der Aussteller falsche Angaben gemacht hat.

(2) nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren ausgestellt werden oder werden sollten.

(3) Der Aussteller nicht spätestens um 8.00 Uhr am 04. September 2022 mit dem Aufbau des Standes begonnen hat.

(4) Die Standmiete nicht fristgemäß eingegangen ist.

(5) Der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abgetreten hat.

Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit der Aussteller hat des Weiteren die volle Standmiete zu zahlen.

9. GEMA

Der Veranstalter sorgt für Unterhaltungsprogramm und im Rahmen dessen für ggfs. anfallende Gebühren an die GEMA. Es ist den Ausstellern untersagt, Gebührenpflichtige Unterhaltung im Rahmen der Convention anzubieten. Das gilt insbesondere von Musikwiedergaben an den Ständen.

10. Ausschank, Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln

Dem Aussteller ist es untersagt Essen und/oder Getränke entgeltlich und /oder unentgeltlich an die Besucher abzugeben.

11. Auf- & Abbau

Mit dem Standaufbau muss bis spätestens um 8:00 Uhr begonnen und spätestens um 11:00 Uhr beendet werden. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist dem nicht so, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall für die Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen.

12. Abbau

Es darf kein Stand vor Beendigung der Convention am 05. September 2022 bis 20:00 Uhr ganz oder teilweise geräumt werden, es sei denn, dies ist mit dem Veranstalter abgesprochen. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials ,haftet der Aussteller. Die Standfläche ist im übernommenen zustand , spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, Zurückzugeben. Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Anderenfalls sind die Veranstalter dazu berechtigt , die Schäden fachmännisch instandsetzen zu lassen. Die Kosten trägt der Aussteller. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Nicht abgebaute Stände werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt.

13. Standgestaltung

Außboden, Hallenwände, Säulen, InstalIations- und Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige feste Halleneinbauten dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden in Rechnung gestellt. lm Übrigen sind die technischen Richtlinien des Veranstaltungsortes unbedingt zu beachten.

14. Standnutzung

(1) Der Veranstalter ist berechtigt zu überprüfen, ob der Aussteller den bereitgestellten Stand hinsichtlich der Standgröße und der angebotenen Warendienstleistung zweckmässig und vertragsgemäß benutzt.

(2) Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder angemeldete Waren/Dienstleistungen angeboten, so ist der Veranstalter berechtigt, den Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen zu Iassen.

(3)Der Aussteller hat für die Einhaltung aller für sein Angebot geltenden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften Sorge zu tragen. Wird dem Veranstalter ein Verstoß bekannt, ist er berechtig den Stand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.

(4)Der Aussteller muss Geräte im ordnungsgemäßem Zustand benutzen und darf am Stand nichts an der Verkabelung ändern oder manipulieren.

15. Ausstellerausweise

Für einen Stand erhält der Aussteller nach vollständiger Bezahlung der Standmiete kostenlos Ausstellerausweise, die zum unentgeltlichen Zutritt zum Ausstellungsgelände, dem Austeller- Bereich. Diese Austeller-Ausweise sind ausschließlich für die namentlich bekannten Aussteller und deren Standpersonal bestimmt und ist nicht übertragbar. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Zugang zum Catering haben Aussteller nur mit Ausstellerausweis und Bändchen. Wenn eins der beiden oder beides an dritte weitergegeben werden, wird dem Aussteller fristlos gekündigt.

16. Hygiene

Aus Hygienegründen besteht in der Messehalle ein komplettes Rauchverbot. Es sind keine Tiere zugelassen. Jeder Tätowierer hat nach den Hygenebestimmungen Deutschlands zu arbeiten, d.h. steril verpackte Arbeitsmaterialien (Nadeln, Griffstückeetc), gelistete Desinfektionsmittel (Hände, Flachen etc.) und ein aktueller Sterilisatorbericht des mitgebrachten Sterilisators ist mitzuführen. Kontrollen des Gesundheits- und Hygieneamtes sind möglich.Die kosten der Kontrolle werden vom Aussteller getragen.

17. Betrieb des Standes

Der Aussteller ist verpflichtet,den Stand während der ganzen Dauer der Convention mit dem angemeldeten Waren / Dienstleistungen zu belegen und mit sachkundigen Personal besetzt zu halten. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Halle und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss mindestens täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben sich an die Regeln der Müllentsorgung und Trennung zu halten.

18. Fotografieren, Zeichnen, Filmen

(1) Das gewerbsmäßige fotografieren und filmen innerhalb des Veransaltungsgeländes ist nur von der Veranstaltungsleitung schriftlich zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet Der Veranstalter darf zu eigenen Zwecken fotografieren und filmen.

(2) Sollte der Aussteller, sein Stand, sein Angebot oder Teile davon im Rahmen von (1) und/oder (2) fotografiert und/oder gefilmt werden, so tritt er vorsorglich mit diesem Vertrag die Rechte an diesen Bildern ab. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung zur Verwendung von Bildern, Ton und Filmen die im Rahmen der Veranstaltung durch befugte Personen erteilt wurden.

19. Allgemeines

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht tätowiert werden, außer in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Der Veranstalter übenimmt keine Haftung für die ausgeführten Tätowier und Piercing-Arbeiten. Jeder Aussteller ist für die Sauberkeit seines Standplatzes verantwortlich und bei Veranstaltungsende ist der Standplatz sauber zu verlassen. Anordnungen des Veranstalters ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Ansprüche gegen den Veranstalter sind innerhalb 2 Wochen nach der Veranstaltung geltend zu machen, anderenfalls gelten sie als erloschen.

20. Haftung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Sollte die Veranstaltung infolge von höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden,so wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit . In Diesem Fall ist der Veranstalter nicht verpflichtet, bisher eingenommene Ausstellergelder zurück zu erstatten. Der Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung für einen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung. Der Veranstalter übernimmt auch keine Gewähr für die Gewinn und Umsatzerwartung des Ausstellers.

21. Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Halle übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen . Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Stand ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf und Abbauzeit und ausserhalb der Öffnungszeit.

22. Leistungen des Veranstalters

Für jeden Stand wird ein Stromanschluss, Müllbeutel, Küchenrolle und destilliertes Wasser kostenlos zur Verfügung gestellt. Printmedien sind gewährleistet.

23. Versicherungen

Jeder Aussteller ist verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung wird empfohlen. Der Veranstalter trägt für die Veranstaltung das allgemeine Haftungsrisiko. Er schließt eine Haftpflichtversicherung für eventuelle Personen- und Sachschaden ab.

24. Sonstiges

Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter bestätigt wurden.

25. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtstand ist, der Sitz des Veranstalters, Wuppertal. Für die Rechtsbeziehung zwischen Veranstalter und Aussteller wird das Recht der Bundesrepubiik Deutschland vereinbart.